Nachteilsausgleich und Notenschutz

Mit dem Nachteilsausgleich soll der Nachteil der individuellen Lernmöglichkeiten ausgeglichen werden. Dieser Nachteilsausgleich stellt keine Bevorzugung dar, denn die fachlichen Anforderungen bleiben dabei stets erhalten. Liegt eine Lesestörung vor und es wird bspw. bei der Prüfung im Rechnen eine Textaufgabe gestellt, wird durch das Vorlesen der Textaufgabe der Nachteil ausgeglichen, die fachlichen Anforderungen an das Lösen im Fach Mathematik bleiben aber erhalten. Der Nachteilsausgleich sollte auch im Unterricht angewendet werden und sich nicht nur auf Prüfungssituationen beziehen.

Notenschutz hingegen bezieht sich auf die Leistungsbewertung, wenn eine Lese- Rechtschreibstörung vorliegt und führt z. B. dazu, dass die Lese- und/oder Rechtschreibleistungen bei der Leistungsfeststellung nicht berücksichtigt oder die mündliche Leistung stärker gewichtet wird.

Weitere Informationen dazu finden Sie z. B. in der VOGSV – der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses- oder in der Broschüre des Landeselternbeirates Hessen: „Worüber Eltern in Hessen informiert sein sollten“. 

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